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Ruheräume in Unternehmen: Gesetzliche Anforderungen und Gestaltungsempfehlungen

Ruheräume in Unternehmen: Gesetzliche Anforderungen und Gestaltungsempfehlungen

Geschätze Lesezeit: 5 Minuten

In vielen Unternehmen ist es wichtig, den Mitarbeitern Möglichkeiten zur Erholung und Regeneration zu bieten. Ruheräume spielen dabei eine zentrale Rolle. Sie sind gesetzlich geregelt und dienen der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Beschäftigten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann und warum Ruheräume erforderlich sind, welche gesetzlichen Anforderungen bestehen und wie ein Ruheraum optimal gestaltet werden kann.

Gesetzliche Grundlagen für Ruheräume in Unternehmen

Die Verpflichtung zur Einrichtung von Ruheräumen ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“).

Ziel ist der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten.

Gemäß § 6 ArbStättV müssen Arbeitgeber Ruheräume oder entsprechende Bereiche bereitstellen, wenn die Sicherheit oder der Gesundheitsschutz der Beschäftigten dies erfordert. Das betrifft insbesondere Tätigkeiten mit hoher körperlicher oder psychischer Belastung sowie Situationen, in denen eine Erholung am Arbeitsplatz nicht möglich ist.

Darüber hinaus schreibt das Mutterschutzgesetz (§ 9 Abs. 3 MuSchG) vor, dass für schwangere oder stillende Frauen jederzeit zugängliche Ruhemöglichkeiten mit Liegegelegenheit vorhanden sein müssen.

Die Einrichtungspflicht hängt nicht ausschließlich von der Beschäftigtenzahl, sondern vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ab. Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der Tätigkeit oder der Arbeitsbedingungen Ruheräume erforderlich sind. Die Beurteilung kann durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt unterstützt werden.

Zweck, Bedeutung und Voraussetzungen für Ruheräume

Ruheräume dienen der Erholung, Regeneration und Gesundheitsförderung der Beschäftigten. Sie ermöglichen es, sich kurzzeitig zurückzuziehen, um sich von körperlicher oder psychischer Belastung zu erholen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen auszugleichen. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, Ruheräume bereitzustellen, wenn die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Dies gilt insbesondere:

  • bei körperlich anstrengender oder psychisch belastender Arbeit,
  • bei gesundheitlichen Beschwerden oder plötzlichem Unwohlsein,
  • für werdende und stillende Mütter nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz (in diesem Fall mit Liegegelegenheit),
  • sowie nach Unfällen oder akuten Zwischenfällen, wenn Beschäftigte kurzfristig Ruhe benötigen.

Laut der ASR A4.2 dürfen Ruheräume auch mehreren Arbeitsstätten gemeinsam zugeordnet werden, sofern sie leicht erreichbar, sicher zugänglich und ungestört sind. Während Pausenräume vorrangig dem Aufenthalt während der Arbeitsunterbrechung dienen, sind Ruheräume speziell für Ruhephasen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung oder erhöhter Belastung vorgesehen. Bei Tätigkeiten im Freien oder auf wechselnden Baustellen können auch mobile Lösungen als Ruheraum dienen, sofern sie die Anforderungen der ASR A4.2 erfüllen.

Anforderungen an die Gestaltung von Ruheräumen

Die ASR A4.2 und ASR A1.2 regeln die mindestens erforderliche Ausstattung und Gestaltung von Ruheräumen. Es gibt gesetzliche Vorgaben sowie Empfehlungen, die bei der Planung beachtet werden sollten:

Gesetzliche Vorgaben:

  • Raumgröße: Der Ruheraum muss mindestens 6 m² pro gleichzeitig anwesender Person umfassen. Bei Bedarf an Liegeflächen muss der Raum entsprechend größer sein.
  • Zugänglichkeit: Der Ruheraum muss leicht erreichbar und barrierefrei sein. Zudem muss er von Arbeits- und Pausenbereichen getrennt sein, um den Rückzugsort für die Beschäftigten zu gewährleisten.
  • Ausstattung:

  1. Mindestens eine Liege mit einer hygienisch abwaschbaren Oberfläche ist erforderlich. Diese Liege muss leicht zu reinigen und mit einer Decke oder Auflage ausgestattet sein.
  2. Stuhl oder Sessel mit Rückenlehne für die Nutzung durch Beschäftigte, die nicht liegen möchten.
  3. Möglichkeit zur Abschirmung (z. B. durch Vorhänge, Paravents oder einen separaten Raum), um Privatsphäre zu gewährleisten.
  4. Angenehme Beleuchtung, vorzugsweise Tageslicht oder eine blendfreie Beleuchtung.
  5. Ausreichende Belüftung und eine angemessene Raumtemperatur (in der Regel zwischen 21-24 °C).
  6. Händewaschgelegenheit in der Nähe des Raumes.
  7. Notrufmöglichkeit oder Kommunikationsmittel für Notfälle.

  • Empfohlene Ausstattung:

  1. Ruheliegen sollten nicht nur funktional, sondern auch ergonomisch sein, um den Regenerationsprozess zu unterstützen.
  2. Luftqualität und Akustik: Auch wenn eine spezifische Vorgabe zur Luftqualität nicht gemacht wird, sollte der Raum gut belüftet und akustisch beruhigend sein, um eine vollständige Entspannung zu ermöglichen.
  3. Wartung und Sauberkeit: Es wird empfohlen, dass der Ruheraum regelmäßig gereinigt und gewartet wird, um den hygienischen Standards gerecht zu werden.

Besondere Anforderungen für bestimmte Personengruppen

Für schwangere und stillende Frauen schreibt das Mutterschutzgesetz vor, dass Ruhemöglichkeiten mit Liegegelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen jederzeit zugänglich sein und die Privatsphäre der betroffenen Mitarbeiterin wahren.

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In Zusammenarbeit mit unserer Tochterfirma Medizina bieten wir verschiedene Ruheliegen an, die speziell für die Anforderungen von Ruheräumen entwickelt wurden. Die Medizina-Liegen erfüllen alle gesetzlichen Vorgaben und verbinden höchste Qualität mit Komfort und Ergonomie. Sie sind leicht zu reinigen, robust verarbeitet und bieten eine angenehme Ruheposition für die Erholung Ihrer Mitarbeiter. 

Zum Sortiment

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